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Die schweizerische Rentenversicherung

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Leistungen der Rentenversicherung


Die schweizerische Rentenversicherung bietet Ihnen

a. eine Altersrente frühestens ab dem 63. Lebensjahr und spätestens ab dem 70. Lebensjahr für Männer, frühestens ab dem 62. Lebensjahr und spätestens ab dem 69. Lebensjahr für Frauen des Jahrgangs 1942 oder jünger.
b. eine Invaliditätsrente für den Fall, dass Sie vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erwerbsunfähig werden,
c. Witwen- oder Witwerrente für den überlebenden Ehepartner,
d. Waisenrente bis längstens zum 25. Lebensjahr.

Das ordentliche Rentenalter liegt für Männer bei 65 Jahren, bei Frauen bei 64 Jahren. Frauen und Männer können den Bezug der Altersrente um 1 oder 2 Jahre vorziehen oder um 1 bis höchstens 5 Jahre aufschieben.

Wird ein Versicherter oder eine Versichte längerfristig oder auf Dauer krank und hat er bzw. sie infolge dessen eine „Erwerbseinbusse“, so kann eine Invalidenrente beantragt werden. Sie ist in ihrer Höhe abhängig von der Höhe der „Erwerbseinbusse“.

Stirbt der Ehemann, so kann der überlebende Ehegatte in Abhängigkeit vom eigenen Alter und der Ehedauer eine Witwenrente erhalten, auf die das eigene Einkommen angerechnet wird.
Stirbt die Ehefrau, so kann der überlebende Ehegatte eine Witwerrente erhalten, solange er eigene Kinder unter 18 Jahren hat.
Geschiedene Ehegatten können unter Umständen ebenfalls eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.

Stirbt ein Elternteil oder beide Elternteile vor dem 18. Lebensjahr des Kindes, so kann das Kind eine Halbwaisen- oder eine Vollwaisenrente erhalten. Ist das Kind noch in Berufausbildung, so verlängert sich die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebensjahres.

Sprechen Sie mit uns! Wir prüfen, ob Sie die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, wie Sie Ihre Rente optimieren können und wie Sie die Rendite Ihrer bisher gezahlten Beiträge verbessern können!

Leistungsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente ist eine Mindestversicherungsdauer von einem Jahr. Sie müssen also für mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt haben.

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren.

  Das Rentenalter beträgt für Frauen
· mit Geburtsjahr 1938 und älter 62 Jahre
· mit Geburtsjahr 1939 bis 1941 63 Jahre
· mit Geburtsjahr 1942 und jünger 64 Jahre.

Versicherte können im Rahmen des flexiblen Rentenalters auch den Bezug der Altersrente um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug) oder um ein bis maximal fünf Jahre aufschieben (Aufschub). Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass der Gatte die Rente vorbezieht und die Gattin die Rente aufschiebt oder umgekehrt.

Wir unterstützen Sie darin, das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und fehlende Nachweise zu beschaffen.


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Tel.: 1-505-328-7777